Nicht geförderter Personenkreis bei der Riester-Rente

Keinen Anspruch auf die Riester-Förderung haben die folgenden Personengruppen: Selbst-ständige, soweit sie nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind; Personen, die freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind; Geringfügig Beschäftigte, soweit sie sozialversichert sind; Studierende; Bezieher von Sozialhilfe und Rentner, die bereits eine Rente beziehen – auch wenn diese aus Gründen der Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit bezogen wird.

Bei Selbständigen, die ebenfalls für das Alter vorsorgen sollten, bietet sich als Ersatz für die Riester-Rente die so genannte Rürup-Rente an. Auch die Rürup-Rente ist eine Form der privaten Altersvorsorge, die staatlich gefördert wird. Die Förderung besteht hierbei in steuerlichen Vergünstigungen.

Neben diesen Möglichkeiten, erst gar nicht förderungsberechtigt zu sein, ist es auch möglich, seinen Anspruch auf die Zulagen und die Steuerersparnisse aus der Riester-Rente zu verlieren. Dieses geschieht zum Beispiel bei einer so genannten „schädlichen Verwendung“.
Diese liegt dann vor, wenn man das Ersparte aus seinem Riestervertrag vor Eintritt in das Rentenalter für andere Zwecke nutzen möchte. In diesem Fall muss man alle bisherig geleisteten Zulagen (Grund- und Kinderzulagen) zurückerstatten. Auch die steuerlichen Vorteile, die man unter Umständen jahrelang genutzt hat, müssen rückerstattet werden.

Auch wenn man seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, verliert man den Anspruch auf die staat-lichen Förderungen aus dem Riester-Modell. Ist man nämlich in der Auszahlungsphase des Riester-Vertrages nicht mehr in Deutschland steuerpflichtig, entgehen dem Staat die Gelder aus der notwendigen Versteuerung der Riester-Rente.