Änderung des Familienstand

Familienstand und Zuwachs können bei der Riester-Förderung relevant sein. Wenn zum Beispiel ein Baby geboren wurde, ist man als Riester-Sparer berechtigt, eine Kinderzulage zu beantragen. Aber auch aus einem anderen Grund stellt sich angekündigter Nachwuchs als ein Anlass dafür dar, an das Riestern zu denken.
Wird ein Kind geboren, besteht für die 36 Monate Erziehungszeit, die auf die Geburt folgen können, für den Erziehenden eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Hier könnte ein Statuswandel eintreten, wenn der Erziehende vormals nur zu dem indirekt förderungs-berechtigten Personenkreis zählte.
In der Erziehungszeit wird der Erziehende nun selbst förderungsberechtigt, was allerdings auch bedeutet, dass er selbst für die Leistung seiner Eigenbeträge aufkommen muss, wenn die staatlichen Zulagen gesichert werden sollen. Da bei der Berechnung des Eigenbetrages immer das Vorjahresbruttoeinkommen als ausschlaggebend angenommen wird, kann der Eigenbetrag im ersten Erziehungsjahr relativ hoch ausfallen, wenn man berücksichtigt, dass der Erziehende zu diesem Zeitpunkt in der Regel gar kein Einkommen aufweist.
Ab dem zweiten Erziehungsjahr hingegen wird nur der Sockelbetrag fällig, wenn in der Erziehungs-zeit bisher kein zusätzliches Einkommen erzielt wurde.

Auch Scheidungen stellen einen Anlass dar sich zu fragen, was mit den Riester-Verträgen der einzelnen Ehepartner geschieht. Haben sie nämlich einen Zulagenvertrag für Ehepartner abgeschlossen, kann es sein, dass nach der Scheidung ein Ehepartner nicht mehr förderungs-berechtigt ist.
Dieses ist dann der Fall, wenn dieser Ehepartner zuvor nur mittelbar durch den Ehepartner förderungsberechtigt gewesen ist. Er kann in diesem Fall nach der Scheidung seinen Riester-Vertrag aussetzen. Zu einem späteren Zeitpunkt kann die Förderungsberechtigung allerdings wieder hergestellt sein, zum Beispiel, wenn er/sie eine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit übernimmt.