Vererben

Bei Riester-Rentenversicherungen ist das Vererben komplizierter als bei Bank- oder Fondssparplänen. Bei den beiden letzteren kann das Eigenkapital, bis man die Phase der Restverrentung mit einem Alter von 85 Jahren erreicht, wie sonstiges Vermögen auch vererbt werden.

Bei Rentenversicherungen muss man allerdings genauestens auf die Vertragsdetails achten. So kann für die Ansparphase vertraglich vereinbart werden, dass, wenn der Versicherte bereits in dieser Phase versterben sollte, das Kapital aus der Versicherung an die Erben ausbezahlt wird. Die staatlichen Zulagen kann dabei nur der Ehepartner erben. Soll das Kapital an die Kinder oder an sonstige Erben ausbezahlt werden, müssen die Zulagen zurückgezahlt werden. Auch besteht die Möglichkeit, dass man die Rentenversicherung mit einer Hinterbliebenenrente kombiniert. Diese kann den Ehepartner und die Kinder absichern.

In puncto Vererbung der Riester-Rentenversicherung wendet man zwei gängige Modelle an, die die Auszahlungsphase betreffen: Zum einen gibt es Rentenversicherungen, bei denen eine Rentengarantiezeit eingeschlossen ist; zum Anderen gibt es Rentenversicherungen, bei denen dieses nicht der Fall ist. Ist eine Rentenrestzeit bei Vertragsbeginn vereinbart worden, bedeutet dies, dass der als Berechtigte eingesetzte im Falle des Todes des Versicherten einen Anspruch auf die Weiterzahlung der Rente genießt, bis die vereinbarte Garantiezeit abgelaufen ist. Ist eine solche Regelung nicht getroffen worden, gehen die Hinterbliebenen leer aus.